Satzung des Knappschaftsvereins Bodenmais

Knappschaftsverein
Bodenmais

1871 e.V.

Wappen

SATZUNG

Die Satzung des Knappschaftsvereins Bodenmais 1871 e.V. vom 4. 12. 1971 ist auf den Mitgliederversammlungen am 10. 12. 1977, am 7. 12. 1991 und am 12.12.2014 wie folgt geändert und neu gefasst worden:

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Knappschaftsverein Bodenmais 1871 e.V.", hat seinen Sitz in Bodenmais und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Deggendorf eingetragen. Gerichtsstand ist Viechtach. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege alter Bergmannstradition, die überlieferten alten Sitten und Gebräuche des Bergmannsstandes weiterzuführen und ihre brauchtümliche, museale und literarische Darstellung zu fördern. Besonders gilt es, die Instrumentalmusik zu pflegen und die Musikkapelle nach altem Brauch zu erhalten. Die Kapelle trägt den Namen "Knappschaftskapelle Bodenmais". Bei Auftritten der Kapelle erhalten die Musiker persönlich keine finanzielle Entschädigung. Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke. Er fördert vor allem die musikalische Ausbildung und Erziehung der dem Verein angehörenden Jugend.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden (Ankauf von Bergmannstrachten, Instrumenten, Notenmaterial und dergl.). Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins erhalten.

§ 3
Aufnahme und Mitgliedschaft im Verein

Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle unbescholtenen Bürger werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen des Vereins bekennen. Bei minderjährigen Musikern ist die Mitgliedschaft eines Elternteiles oder Erziehungsberechtigten Bedingung.

Der Verein besteht aus:

  1. den aktiven Mitgliedern
  2. den fördernden Mitgliedern
  3. den Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind:

  1. Mitglieder, die bei örtlichen, kirchlichen und bergmännischen Festen die Bergmannstracht tragen.
  2. Alle, die in der Marktgemeinde Bodenmais oder Umgebung ihren Wohnsitz, Interesse an der Erlernung eines Instrumentes und Sinn für ein Zusammenspiel innerhalb der Kapelle haben. Der Beitritt ist freiwillig, und bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Die Interessen der minderjährigen Musiker werden von den in der Mitgliederversammlung gewählten Elternvertretern wahrgenommen.

Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechts sind.

Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um das bergmännische Brauchtum, um die Förderung der Volks- und Blasmusik oder wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

Eine begrenzte Aufnahme von Mitgliedern ist nicht zulässig. Alle Mitglieder zahlen Mitgliederbeiträge, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, der aktiven Musiker und der in Ausbildung sich befindenden.

§ 4
Musikalische Ausbildung

Die gesamte musikalische Ausbildung und Leitung der Kapelle untersteht dem Dirigenten. Die musikalische Ausbildung ist grundsätzlich kostenlos. Durch Beschluss des Vereinsausschusses kann eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 5 dieser Satzung erlassen werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Musiker

Die aktiven Mitglieder haben Anrecht auf Gestellung einer Bergmannstracht durch den Verein. Alle Musiker sind verpflichtet, an den Proben teilzunehmen und bei Veranstaltungen der Kapelle mitzuwirken.

Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören die allgemeine Förderung des Vereinszieles, die Beachtung der Vereinssatzung und die Leistung vollen Ersatzes bei fahrlässiger Beschädigung des Vereinseigentums.

Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vereinsausschuss. Ausschlussgründe sind:

  1. beharrliche Nichtachtung der Vereinssatzung und grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins
  2. Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge
  3. unehrenhaftes, und das Ansehen des Vereins schädigendes Benehmen innerhalb und außerhalb des Vereins in Wort und Tat
  4. grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft

Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinerlei Rechtsanspruch auf Teile des Vereinseigentums. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

§ 7
Mitgliederbeitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beitragsermäßigungen oder Befreiung von der Beitragszahlung in besonderen Fällen beschließt der Vereinsausschuss. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 8
Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 10
Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Dirigenten
  4. dem Kassier
  5. dem Schriftführer

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende, vertreten.

Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese.

§ 11
Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  1. dem Vorstand
  2. dem stellv. Dirigenten
  3. dem stellv. Kassier
  4. dem stellv. Schriftführer
  5. dem Vereinswart
  6. dem Notenwart
  7. dem Kultur- und Pressereferenten
  8. dem Organisationsleiter
  9. den drei Elternvertretern
  10. den drei Beisitzern für Knappen
  11. dem Fahnenjunker und zwei Stellvertretern
  12. den fünf Ausschussmitgliedern
  13. den beiden Kapellensprechern

Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins. Er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben.

§ 12
Gemeinsame Bestimmungen für Vorstand und Vereinsausschuss

Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, mit Ausnahme der beiden Kapellensprecher, die von den aktiven Musikern außerhalb der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Organe bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Organe im Amt. Das Amt endet jedoch mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein.

Die Bestellung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 BGB) vorliegt, und erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Organe fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen mit einfacher Mehrheit ihrer erschienenen Mitglieder. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären.

Sitzungen haben stattzufinden, wenn

  1. das Interesse des Vereins es erfordert
  2. mindestens fünf Mitglieder (Vereinsausschusssitzungen), bzw. mindestens zwei Mitglieder (Vorstandssitzungen) dies verlangen.

Wählbar sind in den Vorstand und in den Vereinsausschuss nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der beiden Kapellensprecher.

§ 13
Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen, durch die Satzung geschaffenen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Bei Beschlussfassung entscheidet, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Satzungsgemäße Mitgliederversammlungen sind die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung.

Ordentliche Mitgliederversammlungen haben einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Kalenderjahres stattzufinden, außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies für notwendig hält, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  1. die Entgegennahme der Vorstandsberichte
  2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. die Jahresrechnungsabnahme und die Entlastung der Vorstandschaft
  4. die Festlegung der Mitgliederbeiträge
  5. die Neuwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
  6. die Bestellung von zwei Kassenprüfern
  7. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. die Satzungsänderung
  9. die Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins

Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Regelung dringender, nicht bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aufschiebbaren Angelegenheiten.

§ 14
Form der Berufung der Sitzungen und Versammlungen

Die Sitzungen (Vorstand und Vereinsausschuss) sind in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Tagen zu berufen. In Eilfällen können Sitzungen des Vorstandes auch mündlich oder fernmündlich berufen werden. Die Mitgliederversammlungen sind schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu berufen.

§ 15
Beurkundung der Beschlüsse

Die in Sitzungen und Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17
Verwaltungsausgaben, Rechnungsjahr und Jahresabrechnung

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Zum jeweiligen Jahresabschluss ist eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

§ 18
Trachten, Instrumente und Versicherung

Aktive Mitglieder tragen bei Veranstaltungen des Vereins die Bergmannstracht. Diese Trachten sind bis auf wenige Ausnahmen Eigentum des Vereins und sind beim Ausscheiden aus dem Verein wieder zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust haftet der jeweilige Benutzer, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

Die vereinseigenen Instrumente werden den aktiven Musikern kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese sind beim Ausscheiden aus der Kapelle wieder zurückzugeben. Für mutwillige Beschädigung oder Verlust haftet der jeweilige Benutzer, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.

Die aktiven Mitglieder sind bei Veranstaltungen des Vereins gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Hier gelten jeweils die Bedingungen aus den Versicherungsverträgen, die zwischen Verein und der Versicherung abgeschlossen sind. Die Versicherungsprämien trägt der Knappschaftsverein. Ein Zuschuss zur Zahlung der Versicherungsbeiträge wird von den aktiven Mitgliedern nicht erhoben.

§ 19
Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins und über das Vereinsvermögen. Dieses kann bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes nur dem Markt Bodenmais für gemeinnützige Zwecke mit der Maßgabe übereignet werden, dass es auch weiterhin zur Pflege bergmännischen Brauchtums, besonders aber zur Heranbildung jugendlicher Musiker verwendet wird.

§ 20
Gesetzliche Bestimmungen

In Ergänzung dieser Satzung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung im vorliegenden Wortlaut wurde von der Mitgliederversammlung am 12. 12. 2014 beschlossen und trat gleichzeitig in Kraft. Alle vorherigen Satzungen treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

Bodenmais, den 12. 12. 2014

Karl Kollmaier, 1. Vorsitzender